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   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12 B   

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https://dejure.org/2009,115354
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12 B (https://dejure.org/2009,115354)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.01.2009 - L 13 AS 135/12 B (https://dejure.org/2009,115354)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Januar 2009 - L 13 AS 135/12 B (https://dejure.org/2009,115354)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2011 - L 9 AS 87/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    So wie etwa in Fällen einer Untätigkeitsklage der kostengünstigere Weg vor Erhebung der Klage grundsätzlich die vorherige Nachfrage bei der Behörde ist, die über den Antrag bzw. über den Widerspruch zu entscheiden hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss des 9. Senats vom 21. März 2011 - L 9 AS 87/11 B -, m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 13 B 5/06 AS - und vom 19. Januar 2009 - L 13 B 58/08 AS), werden der unbemittelte rechtsuchende Bürger sowie sein Verfahrensbevollmächtigter nicht dadurch überfordert, wenn von ihnen - als Obliegenheit, an deren Nichtbeachtung ggf. Kostennachteile geknüpft sein können - eine sachliche Begründung des Widerspruchs verlangt wird, die ihrem Inhalt nach einem geordneten Verfahrensablauf entspricht und die sämtliche zu jener Zeit bekannte Argumente vorbringt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2010 - L 13 AS 306/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    Die Beschwerde, von deren Zulässigkeit gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Senat im Hinblick auf das Erreichen des Schwellenwertes i. H. von 750, 00 EUR ausgeht - nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulassungsfrei nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 13. September 2011 - L 13 AS 257/11 B - m. w. Nachw.; Beschluss vom 4. November 2010 - L 13 AS 306/10 B - m. w. N.; Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 AS - in: Nds. Rpfl. 2008, 62); unter Zugrundelegung der Kritikpunkte etwa des Gutachtens von Becker, Bewertung der Neuregelungen des SGB II, in: Soziale Sicherheit Extra, September 2011, S. 9 ff., geht der Senat zugunsten der Kläger für eine aus vier Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft bei Betrachtung eines Zeitraums von vier Monaten (noch) davon aus, die Kläger begehrten eine Erhöhung ihrer Regelsatzleistungen, die insgesamt einen Betrag i. H. von 750, 00 EUR übersteigt - ist nicht begründet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2007 - L 13 B 7/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    Die Beschwerde, von deren Zulässigkeit gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Senat im Hinblick auf das Erreichen des Schwellenwertes i. H. von 750, 00 EUR ausgeht - nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulassungsfrei nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 13. September 2011 - L 13 AS 257/11 B - m. w. Nachw.; Beschluss vom 4. November 2010 - L 13 AS 306/10 B - m. w. N.; Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 AS - in: Nds. Rpfl. 2008, 62); unter Zugrundelegung der Kritikpunkte etwa des Gutachtens von Becker, Bewertung der Neuregelungen des SGB II, in: Soziale Sicherheit Extra, September 2011, S. 9 ff., geht der Senat zugunsten der Kläger für eine aus vier Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft bei Betrachtung eines Zeitraums von vier Monaten (noch) davon aus, die Kläger begehrten eine Erhöhung ihrer Regelsatzleistungen, die insgesamt einen Betrag i. H. von 750, 00 EUR übersteigt - ist nicht begründet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2011 - L 13 AS 77/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - (sowie in wesentlichen Teilaspekten mit Beschluss vom 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -) bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2011 - L 13 AS 257/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    Die Beschwerde, von deren Zulässigkeit gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Senat im Hinblick auf das Erreichen des Schwellenwertes i. H. von 750, 00 EUR ausgeht - nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulassungsfrei nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 13. September 2011 - L 13 AS 257/11 B - m. w. Nachw.; Beschluss vom 4. November 2010 - L 13 AS 306/10 B - m. w. N.; Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 AS - in: Nds. Rpfl. 2008, 62); unter Zugrundelegung der Kritikpunkte etwa des Gutachtens von Becker, Bewertung der Neuregelungen des SGB II, in: Soziale Sicherheit Extra, September 2011, S. 9 ff., geht der Senat zugunsten der Kläger für eine aus vier Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft bei Betrachtung eines Zeitraums von vier Monaten (noch) davon aus, die Kläger begehrten eine Erhöhung ihrer Regelsatzleistungen, die insgesamt einen Betrag i. H. von 750, 00 EUR übersteigt - ist nicht begründet.
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 zur Unvereinbarkeit der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) hat der Senat bereits mehrfach dargelegt, dem Gesetzgeber komme bei der Verwirklichung des Auftrags aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (BVerfG, a. a. O., Rn. 133 m. w. Nachw.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2012 - L 13 AS 346/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - (sowie in wesentlichen Teilaspekten mit Beschluss vom 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -) bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2011 - L 13 AS 16/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    Mutwillig handelt derjenige, der von vornherein den kostspieligeren Weg wählt und sich nicht so verhält, wie dies eine bemittelte Partei getan hätte, wenn sie in der gleichen Lebenssituation gewesen wäre und in verständiger Art und Weise ihre Belange vertreten wollte (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2011 - L 13 AS 16/11 B - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Auflage 2011, § 114 Rn. 107).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 69/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - (sowie in wesentlichen Teilaspekten mit Beschluss vom 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -) bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
  • SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

    Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    Die Prozesskostenhilfe dient der Wahrung individueller Rechte und nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen, wobei mittlerweile hinzutritt, dass diese bereits anderweitig dem BVerfG vorgelegt worden sind (Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 - S 55 AS 9238/12), was allerdings bei Eintritt der Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe noch nicht der Fall war.
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 B 58/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 13 B 5/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2014 - L 13 AS 233/12

    Untätigkeitsklage; Dreimonatsfrist zur Entscheidung über einen Widerspruch gegen

    Der Hinweis des Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des Senats bereits eine unterbliebene Widerspruchsbegründung eine Klage mutwillig erscheinen lässt (vgl. Beschluss vom 6. August 2012 - L 13 AS 135/12 -), trifft bei alledem zu.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2012 - L 13 AS 177/12
    Wie der Senat in ähnlich gelagerten Verfahren, in welchen die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Beklagte ebenfalls beteiligt waren, mit Beschlüssen vom 9. Juli 2012 - L 13 AS 69/12 B - und - L 13 AS 77/12 B - und vom 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B - und - L 13 AS 135/12 B - bereits ausgeführt hat, kommt ein Erfolg der Beschwerde aus mehreren selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten nicht in Betracht:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2012 - L 13 AS 224/12
    Bezug nehmend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 zur Unvereinbarkeit der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) hat der Senat bereits mehrfach dargelegt (Senat, Beschl. v. 20. September 2012 - L 13 AS 134/12 B und L 13 AS 139/12 B - Beschl. v. 6. August 2012 - L 13 AS 125/12 B und L 13 AS 135/12 B - Beschl. v. 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -), dem Gesetzgeber komme bei der Verwirklichung des Auftrags aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (BVerfG, a. a. O., Rdn. 133 m. w. Nachw.).
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